Art. 1 | Die «Volkshochschule Wettingen» ( VHS Wettingen ) ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Wettingen. |
Art. 2 | Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; über den Ausschluss die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. |
Art. 3 | Oberstes Organ der VHS Wettingen ist die Mitgliederversammlung. |
Art. 4 | Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten und der Geschäftsführerin. Er beschliesst über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Geschäfte und legt in den Arbeitsausschüssen gemäss Art. 8 das Kursprogramm fest. |
Art. 5 | Der Präsident leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. |
Art. 6 | Die Geschäftsführerin verfasst das Protokoll der Sitzungen und besorgt die Sekretariatsarbeiten des Vereins. Sie erstellt den Budgetvorschlag, trifft die finanziellen Anordnungen, führt die Buchhaltung und erstellt die Jahresrechnung. |
Art. 7 | Arbeitsausschüsse bereiten das Jahresprogramm vor und deren Mitglieder betreuen die Kurse. |
Art. 8 | Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich sowie auf Verlangen der Mitgliederversammlung die Kassenführung und erstatten Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung. |
Art. 9 | Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung zustimmen. |
Art. 10 | Diese Statuten können mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden der Mitgliederversammlung geändert werden. Sie treten mit der Annahme in der Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2001 in Kraft. |
Wettingen, 29. Oktober 2001 |