Unter dem Namen "Aargauische Volkshochschulen", nachfolgend AVH genannt, besteht mit Sitz in Lenzburg ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches.
Der Verein bezweckt die Förderung der allgemeinen Erwachsenenbildung im Kanton Aargau, den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Mitgliedern und die Vertretung der gemeinsamen Interessen in der Oeffentlichkeit und gegenüber Behörden.
Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:
a) die Zusammenarbeit und Information der Mitglieder
b) die Unterstützung und Beratung der Mitglieder
c) Hilfestellung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung insbesondere beim Kursangebot und bezüglich der Kursleiterinnen und - leiter
d) den Kontakt mit den kantonalen Behörden
e) Zusammenarbeit und Mitwirkung bei anderen Institutionen der Erwachsenenbildung
f) Öffentlichkeitsarbeit
Die Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
d) die Revisoren
Die Delegiertenversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie befasst sich mit allen Geschäften, welche ihr durch das Gesetz und die Statuten vorbehalten sind, insbesondere:
a) Genehmigung des Jahresberichtes
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichtes
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Revisoren
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Festsetzung von Budget und Mitgliederbeitrag
f) Genehmigung und Abänderung der Statuten
g) Beratung und Entscheidung aller andern ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegationen der Mitglieder. Jedes Mitglied ist berechtigt drei Delegierte zu entsenden, welche über je eine Stimme verfügen. Eine Person kann nicht gleichzeitig mehrere Stimmen abgeben.
Die Delegiertenversammlung wird in der Regel einmal im Jahr vom Vorstand einberufen sowie wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen.
Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Delegierten.
Der Vorstand orientiert die Mitglieder mindestens 4 Wochen zuvor über Datum, Ort und Traktandenliste der Versammlung.
Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an das Präsidium eingereicht werden.
Ueber Geschäfte, welche nicht traktandiert sind, kann die Versammlung nur beraten, aber nicht Beschluss fassen.
Eine Beschlussfassung für nicht traktandierte Geschäfte auf schriftlichem Weg ist möglich. Sie bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Delegierten.
Der Vorstand setzt sich aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Mitglieder zusammen. Der Vorstand ist befugt maximal 3 weitere Personen zu ernennen, welche nicht einem Mitglied angehören, deren Mitarbeit im Vorstand aber im Interesse des Vereins liegt. Der Vorstand konstituiert sich im übrigen selber.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich. Solche Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der AVH. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
a) Vorbereitung der Geschäfte der Delegiertenversammlung
b) Ausführung der Beschlüsse der DV
c) Delegation von Geschäften im Rahmen seiner Kompetenzen an einen Ausschuss.
d) Anstellung eines Sekretärs/einer Sekretärin, welche die Geschäftsstelle betreut
e) Regelung der Unterschriftenberechtigung
f) Antragstellung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Die Delegiertenversammlung wählt zwei Revisoren für die Amtsdauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Diese prüfen die Jahresrechnung und legen der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
Mitglied der AVH kann jede im Kanton Aargau tätige Volkshochschule werden, welche gemäss den Statuten des Schweiz. Verbandes der Volkshochschulen VSV im Bereich der allgemeinen Erwachsenenbildung tätig ist und sich für die Verwirklichung des Vereinszweckes einsetzen.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Delegiertenversammlung gestützt auf ein schriftliches Beitrittsgesuch.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf die nächste Delegiertenversammlung hin.
Die Mitglieder bleiben autonom. Sie verpflichten sich der Geschäftsstelle der AVH ihr Kursangebot, eine Zusammenstellung über den Kursbesuch und die Kursleiterinnen und - leiter, alle zur Qualitätssicherung bzw. -steigerung notwendigen Angaben sowie die Jahresrechnung zur Verfügung zu stellen.
Der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder können eine Statutenrevision beantragen. Diese bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Delegiertenversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelsmehrheit aller Mitglieder. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt an den Kanton Aargau mit der Auflage, dieses bis zur Neugründung einer Institution mit ähnlicher Zielsetzung treuhänderisch zu verwalten.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 30. September 1966. Sie treten in Kraft mit Beschluss der Delegiertenversammlung vom 5. April 2002.
Lenzburg, den 5. April 2002
Die Präsidentin
Doris Leuthard